Förderverein

Förderverein

Satzung „Förderverein für Das Rundfunkmuseum“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein für Das Rundfunkmuseum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 93413 Cham. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Fördervereins ist die finanzielle Förderung und sonstige Unterstützung des Rundfunkmuseums, welches vom gemeinnützigen Verein „Das Rundfunkmuseum e.V.“ mit Sitz in Cham betrieben wird. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Gewährung von Zuschüssen zum Unterhalt des Museums, zum Ankauf von Museumsgut aller Art oder von Hilfsmitteln für die wissenschaftliche und praktische Arbeit des Museums.

b) die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Geschichte, Technik und Kultur auf dem Gebiet des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie der Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe.

c) die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches, der Sammlung und Konservierung von Wissen auf dem Gebiet des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie der Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe.

d) die Verbreitung der Forschungsergebnisse durch Publikation, Ausstellung oder Vortrag.

e) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit des Museums durch Werbung oder Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. Museumsfesten, Tag der offenen Museumstür etc.

f) die tatkräftige, fachliche und finanzielle Unterstützung des Museums bei der Restauration, Reparatur, dem Aufbau und der Präsentation der Exponate.

g) die Unterstützung bei der Organisation des Museumsbetriebs. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, bemüht sich der Verein auf vielfältige Weise um Spendengelder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

Auf Vorschlag des Vereins können Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber nicht die Pflichten von Vereinsmitgliedern.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Staffelung von Beiträgen für unterschiedliche Personengruppen ist zulässig. Im Jahr des Eintritts und im Jahr des Ausscheidens ist der volle Jahresbeitrag fällig. Ehrenmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei weiteren Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zur Beratung einen Beirat von Sachverständigen hinzuziehen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsrecht.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Vertragliche oder einseitige Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Gebäude sowie sonstige vertragliche oder einseitige Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 500 € im Einzelfall bedürfen der Mitwirkung beider Vertretungsberechtigter.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss,

g) Beschlussfassung über die Höhe der Vergütungen für Vorstandsmitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ganz gleich wie viele Mitglieder erscheinen, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und keiner der anwesenden Mitglieder Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit geltend macht. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, für eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung und die Beschlüsse enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Das Rundfunkmuseum e.V.“ mit Sitz in Cham zur Verwendung für die in §2 genannten Zwecke. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, so fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Cham, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.